Allgemeine Geschäftsbedingungen der

WEKOPAN Holzimport-Export GmbH

§ 1 Allgemeines

  1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der WEKOPAN Holzimport-Export GmbH (nachfolgend) Verkäufer genannt) und dem Käufer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
  2. Der Käufer erkennt an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass hiervon abweichende eigene Vertragsbestimmungen des gewerblichen Käufers (Unternehmer nach §14 BGB) keine Gültigkeit haben.
  3.                Der  Vorrang gültiger Individualabreden bleibt hiervon unberührt.
  4. Übernehmen der Verkäufer oder ein von ihm Beauftragter den Einbau der gelieferten Ware, gelten zusätzlich zu nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Einbauleistung die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) als Vertragsbestandteil.
  5. Für den Verkauf des aus Europa und Übersee eingeführten Schnittholzes an gewerbliche Käufer (Unternehmer) gelten die Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins deutscher Holzeinfuhrhäuser e.V. als Vertragsbestandteil.

§ 2 Angebot, Zustandekommen des Kaufvertrages

  1. Die Darstellung der Produkte auf der homepage bzw. in dem Katalog des Verkäufers stellt kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch Abgabe einer Bestellung. Der Kaufvertrag kommt durch Annahme der Bestellung durch den Verkäufer zustande.
  2. Soweit der Verkäufer  Angebote abgibt, sind diese freibleibend; ein Zwischenverkauf bis zur Abgabe des Angebots (Bestellung) durch den Käufer bleibt vorbehalten.  
  3. Proben, Bilder auf der Homepage und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

  1. Für Lieferungen des Verkäufers an Verbraucher gilt Folgendes:                                                     
  1. Die Lieferung erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden mitgeteilte Lieferanschrift. Die Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante beim Kunden bzw. an die vom Kunden genannte Lieferanschrift.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften  Ware geht stets mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher auf diesen über. Im Hinblick auf die Gefahrtragung steht es der Übergabe gleich, wenn der Kunde in den Verzug der Annahme gerät.
  1. Für Lieferungen an Unternehmer gilt Folgendes:
  1. "Lieferung frei Baustelle" oder "frei Lager" bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schweren Lastung befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht bei Lieferungen an Unternehmer mit der Übergabe an diese selbst oder an eine empfangsberechtigte Person, im Fall des Versendungskaufs bereits mit Auslieferung der Ware an eine geeignete Transportperson über.

(c) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

(d) Im Fall des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder betreffen Schäden an Leib und Leben.

(3) Für Lieferungen an Unternehmer und Verbraucher gilt:

        Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle einer nicht richtigen oder nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Die gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist und diese ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer ausgeschossen hat. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Käufer  hierüber unverzüglich informiert und eine etwaig bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.

§ 4 Zahlung:

(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

(2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30      Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto gewährt.

(3) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.

(4) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden — auch gestundeten — Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

 (5) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Sachmangelhaftung:                            

  1. Holz ist ein Naturprodukt, daher sind Farbtöne und Maserungen insbesondere aus unterschiedlichen Chargen nicht gleichmäßig. Gleiches gilt für Beizfarben, die auf Massivhölzern insbesondere an Längsstößen, gerundeten Teilen, an Stirnenden und bei Bauteilen, die erst nach der Montage angepasst werden, lebhafte Schattierungen aufweisen.  Diese vorbenannten Eigenschaften sind typisch für Holzwaren und stehen keinen Sachmangel dar.
  2. Ist der Käufer Verbraucher, so gelten folgende Regelungen:
  1. Keine Sachmangelhaftung besteht bei Schäden, die durch  unsachgemäßen Einbau, Behandlung oder  Verwendung entstanden sind, gleiches gilt für den so genannten gewollten Verschleiß. 
  2. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit eine Haftung nicht nach folgenden Bestimmungen ausgeschlossen ist:
  3. Der Verkäufer schließt eine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind
  4. Unberührt bleibt ferner die Haftung des Verkäufers für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also  Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut werden darf. Diese Haftung ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

(3) Ist der Käufer Unternehmer, so gelten folgende Regelungen:

(a) Die Obliegenheiten der § 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren Mängel binnen 7 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

(b) Zugesicherte Eigenschaften gemäß § 434 BGB sind als Zusicherung bzw. Garantie ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

(c)  Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen besteht die Sachmangelhaftung gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Übergabe. Hiervon unberührt bleiben Schadens- und Aufwandsersatzansprüche und deliktische Ansprüche, soweit sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Beschränkung  der Haftung ist auch dann nicht gegeben, wenn sich die Schadensersatzansprüche auf die Verletzung von Leib und Leben beziehen.

(d)  Für Schäden aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht), die auf einfache Fahrlässigkeit beruht,  haftet der Verkäufer dem Käufer nur auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
  2. Ist der Käufer kein Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinn von § 14 BGB,  gilt Folgendes
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch nachstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware gemäß § 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer, Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %' der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließt eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. (e) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnamen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls.
  10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 7 Gerichtsstand

Ist der Käufer Unternehmer gemäß § 14 BGB, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verkäufers.

Langenhagen 18.08.2015

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